§ 11 Planerhaltung
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-1 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-2 (2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-3 (3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Werden in einem Raumordnungsplan einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser Gebiete fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-4 (4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-5 (5) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/11#abs-6 (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 11 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 4/21Zitiert von 7
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 21/21Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 11.07.2025 – 5 KN 5/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 7.26Regionalplanung für Windenergie: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 3.26Regionalplan Windenergie: Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zum Beteiligungsverfahren und zu Tabukriterien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.06.2026 – 4 BN 1.26Regionalplanung für Windenergie: Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zu Mängeln im Beteiligungsverfahren und zur Abwägung von Tabukriterien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.